Allgemeine Geschäftsbedingungen GDP GmbH
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Für alle, auch künftigen Geschäfte mit dem Käufer gelten ausschließlich die nachfolgenden
Bedingungen, es sei denn im Einzelfall ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Käufer die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos
ausführen.
(2) Sämtliche Vereinbarungen sowie Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; eine
Änderung dieser Bestimmung selbst bedarf gleichfalls der Schriftform.
(3) Der Käufer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine
Rechte aus vertraglicher Beziehung zur GDP GmbH an Dritte zu übertragen.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310
Abs. 1 BGB.
(5) Für die Interpretation von Handelsklauseln gelten die "Internationalen Regeln für die
Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen (Incoterms)" der Internationalen
Handwerkskammer in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit
der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch uns; an unsere Angebote halten wir
uns drei Monate ab Erstellungsdatum gebunden. Ist die Bestellung als Angebot gemäß
§ 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Zu ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab
Werk“, Saarwellingen, einschließlich Verpackung.
(2) Es gelten, sofern nicht ausdrücklich im Angebot oder der Auftragsbstätigung genannt,
die Preise aus der jeweils im Zeitpunkt unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung
aktuellen Preisliste (Nettopreise) zuzüglich der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten
die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegeansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder
Rechte bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Käufern über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB
ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von
uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers bleiben vorbehalten.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager
Saarwellingen verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus von
diesem zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
(3) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Lieferung im Namen und für Rechnung
des Käufers zu versichern; auf Wunsch des Käufers schließen wir eine Transportversicherung
im Namen und für Rechnung des Käufers ab.
§ 6 Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns etwaige
Mängel, Falschlieferungen oder Unvollständigkeit unverzüglich in Textform iSv § 126b
BGB oder per E-Mail mitzuteilen
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf
deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
(9) Für die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen über die Verwendung unserer
Erzeugnisse, zu denen wir nicht aus vertraglicher Nebenpflicht oder kraft Gesetzes
ohnehin verpflichtet sind, haften wir nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt
vereinbart wurde.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer
Saldoforderung.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns
entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Käufern als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Das
gleiche gilt, wenn der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilgerichtsbarkeit verlegt,
dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder der Käufer im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Saarwellingen Erfüllungsort.
Januar 2012